Die ordentliche Generalversammlung ist alle 3 Jahre in Verbindung mit Neuwahlen abzuhalten.

Die Jahreshauptversammlung wird jährlich im ersten Vierteljahr durch den Obmann einberufen. Mindestens 4 Wochen vorher sind alle Mitglieder hierzu schriftlich einzuladen.

Die Generalversammlung, Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, jedenfalls aber, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen eine halbe Stunde nach der auf der Einladung angegebenen Zeit.

Die Abstimmung erfolgt entweder mit Stimmzettel oder durch Handerheben. Pro Parzelle ist nur eine Person stimmberechtigt.
Der Abstimmungsvorgang ist zu Beginn der Generalversammlung bzw. Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festzulegen.
Mittels Vollmacht kann die Berechtigung zur Abstimmung an eine andere Parzelle übertragen werden.
Pro Parzelle ist maximal eine Vollmacht zulässig.